KUMMER & SORGE WERBEN VERGLEICHENDE WERBUNG
GESETZ gegen UNLAUTEREN WETTBEWERB - UWG
| Bei aggressiven Werbestrategien könnte es
passieren, dass die Konkurrenz meint, gesetzliche Bestimmungen wären
verletzt worden. Sie versucht dann per Gerichtsbeschluss das Ende bzw. sogar
den Widerruf einer Werbemaßnahme zu erreichen.
Laut UWG kann
jeder Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter
Art herstellt oder in Verkehr bringt seinen Anspruch auf Unterlassung
geltend machen.
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Unentgeltlich war
der Bezug der Autobahnvignette in Kombination mit einem Magazin aus dem
NEWS-Verlag zwar nicht, nach Abzug des Verkaufspreises von 25 Ausgaben
wohl aber sehr günstig. Daher war ein Verstoß gegen § 9a nicht gegeben. Allerdings mussten Interessenten das Angebot genau studieren, denn auf der Rückseite war zu lesen, dass die 89,90 nur TV-MEDIA galten. Für die Schwestermagazine waren 99,90 bzw.109,90 zu bezahlen. |
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Ein halbes Jahr NEWS und einen
Casio LCD 970 TV um € 99,-- bekam man im
Frühjahr 2002 offeriert. |
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In der Rechtssache WIWE-SCHUTZVERBAND zur Förderung
des lauteren Wettbewerbs wider die Firma HAPPY-FOTO erkannte das LG Linz zu
Recht: 11. März 2008 |
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Der Abschnitt I des UWG / Punkt 2 Allgemeine Bestimmungen regelt in seinen Paragrafen 14 - 26
Abschnitt II des UWG / Verwaltungsrechtliche Bestimmungen befasst sich mit
4a. Ankündigung von Ausverkäufen
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In Umsetzung eine
EU-Richtlinie (2005/29/EG) bekam das UWG im Rahmen einer Novelle (in
Kraft seit 12. Dez. 2007)
einen Anhang mit 31 Ziffern (1 bis 23
betreffen Irreführende Geschäftspraktiken,
24 bis 31 Aggressive Geschäftspraktiken), die unzulässigen und irreführenden
Geschäftspraktiken auflisten... z.B.
Im
ersten Fallbeispiel haben die Wochenzeitschriften NEWS und TV-MEDIA Abos in
Kombination mit einem TV-Gerät angeboten, das nicht der versprochenen
Qualität entsprach. Der Verlag wurde geklagt; Resultat war ein |
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Gerichtlicher
Vergleich |
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Die
Klägerin, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, vertreten
durch ...... und die Beklagte, Verlagsgruppe News GmbH,
vertreten durch .... haben in der Tagsatzung am 19. 01. 2005 vor dem
Handelsgericht Wien folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
1.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bei der Bewerbung
eines Kombiangebots der Zeitschrift(en) „NEWS“ und / oder TV-MEDIA
mit einer zusätzlichen Ware (Vorspannware) den Vorspannartikel
hinsichtlich seiner Art, Eigenschaften und / oder Preisgünstigkeit täuschend
anzupreisen, insbesondere ein Flat-TV-Gerät der Marke Samsung als
Sensation im Abo erhältlich anzupreisen, etwa mit den Hinweisen wie
„Sensation: Flat-TV jetzt im NEWS-Abo“, „Die beste Art, einen
Flat-TV zu erhalten“, „Ihr neuer Flat-TV wartet“, „Im
Kombi-Abo um nur Eur 16,90 24 Monate lang“ oder sinnähnlichen
Hinweisen, wenn in Wahrheit das im Kombi-Abonnement erhältliche
TV-Gerät der Marke Samsung kein Flat-TV, sondern ein herkömmliches Röhren-Gerät
ist und / oder das nicht angegebene Bildformat16:9, sondern das
qualitativ geringere Bildformat 4:3 aufweist.
2.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die mit
Eur 6.894,83 (darin enthalten ...) verglichenen Kosten des Verfahrens
binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches z. Hd. der
Klagevertreter zu bezahlen.
3.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, diesen Vergleich samt
vorangehender Überschrift „Gerichtlicher Vergleich“ auf Kosten
der beklagten einmal in je einer Ausgabe der Zeitschriften NEWS und
TV-Media, jeweils ganzseitig, im Textteil mit Normallettern, wie für
redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift
und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien zu veröffentlichen
oder veröffentlichen zu lassen.
4.
Dieser Vergleich erlangt nur Rechtswirksamkeit, wenn er nicht von der
beklagten Partei mittels eines bis zum 2. Februar 2005 bei Gericht
einlangenden Schriftsatzes widerrufen wird.
Handelsgericht
Wien ....... |
| Beispiel
2: Die Baustoffhändler BAUHAUS und HORNBACH "trafen" einander vor Gericht. BAUHAUS nahm Anstoß an den Werbeaussagen des Mitbewerbers HORNBACH ...die Nr. 1 für Projekte mit Nr. 1 Service, Als Nr. 1 für Projekte wissen wir ..., Die Nr. 1 für Ihre Projekte. Das OLG Wien untersagte HORNBACH Werbeslogans, die eine Spitzen- bzw. Alleinstellung behaupten. links unten Daraufhin empfahl sich HORNBACH als "Der RICHTIGE Partner...." rechts unten |
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Die Tageszeitung
ÖSTERREICH warb im August 2008 mit schwerem Geschütz um Abo-Kunden:
ÖSTERREICH schenkt Ihnen 100
Euro! Könnte mit § 9a - regelt das Verbot neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben anzubieten - kollidieren. Mal abwarten, ob die Konkurrenz schweigt. Vielleicht weil sie auf der gleichen Welle schwimmt? Wie die KRONE, ... |
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Die KRONEN-ZEITUNG hielt mit
Gutscheinen der Lebensmittelkette SPAR im Wert von 80 EURO dagegen.
Die bekamen aber nur Abonnenten, welche neue Abonnenten keilten: Die "Krone" füllt Ihren Einkaufskorb mit € 80,- ... und NEWS ein paar Tage später: |
| Das Abo kostete pro Quartal 17,50 €. Macht im Jahr gesamt 70,- €. Die Tankgutscheine im Wert von sechzig Euro abgezogen, bleiben für die Abonnenten noch zehn Euro zu zahlen. Macht pro Quartal 2,50 €. | |
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In einem ganzseitigen Inserat (KRONE-BUNT,
Sonntag 4. 1. 2009) bewarb die Heimtextilien-Kette
REITER einige ihrer WSV-Artikel. Bis zu 70 %
Preisnachlass wurden versprochen, bei einem der angeführten Produkte
betrug der Abzug sogar 77 Prozent (statt 12,99 bekam
man einen Jacquard Dekor um 2,95;
entspricht -77,29 %). Der Preis für die Seersucker-Bettwäsche war mit 7,99 jedoch nicht - wie angeführt - um 60 %, sondern lediglich um 33,3 % verbilligt. Abb. links |
| Der
statt-Preis von
11,99 um den versprochenen
Prozentsatz reduziert wäre € 4,8
gewesen. Das Inserat enthielt keine Einschränkungsklauseln wie z. B.: Vorbehaltlich Satz- und Druckfehler, Staat-Preise beziehen sich auf ..., ... . |
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| Im nächsten Beispiel blieb der Beklagte „siegreich“. Die real durchgefochtene 10%-Kampagne der Firma Bauer-Druck diente uns als Vorlage für ein fiktives Verfahren gegen druck + grafik, eine Tochter unserer Übungsfirma. Die echten Urteile wurden „adaptiert“: |
| Wir lassen den | |||
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PREISBERG |
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SCHMELZEN |
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| - 22 % | -23 % | -24 % | -51 % |
| Dabei
sind wir ohnehin schon günstiger als andere. Aus unserem Angebot: |
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| HANDZETTEL* - 6.730.- EURO | |||
| Auflage
1.080.000 Stück; Format A5; einseitig; 4C; 100g; Kunstdruck glänzend. Im Vormonat kostete der Handzettel in der gleichen Ausführung bei der Druckerei A 8.648.- EURO Druckerei B 8.702.- EURO Druckerei C 8.861.- EURO Druckerei D 13.757.- EURO |
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| Sie
sparen bei uns also bis zu
51
% |
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Natürlich können wir hier nicht Preisvergleiche mit allen Mitbewerbern
anführen, garantieren Ihnen jedoch in jedem Fall, dass wir im Rahmen unserer |
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AKTION 8
% DARUNTER |
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Konkurrenzangebote Ihres letzten Bogen-Offset
Druckauftrags um mindestens diesen Prozentsatz unterbieten. Dazu brauchen
Sie uns nur eine Kopie der entsprechenden Rechnung oder eines aktuellen
Offerts faxen. |
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druck
&
grafik |
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| * Unser
Angebot bezieht sich ausschließlich auf Bogen-Offset Produkte |
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| Nachdem die Konkurrenz das Gericht angerufen und eine Einstweilige Verfügung erreichte, kontert druck & grafik mit dem nächsten Inserat: |
| druck & grafik lässt sich nicht unterkriegen |
| Die "AKTION 8 % DARUNTER" hat man uns verboten: |
| Das Handelsgericht Wien hat uns über den Antrag und Klage unserer Mitbewerber Groellinger Druck Gesellschaft mbH., Gottfried Wagenknecht Gesellschaft mbH. und BLOCH & CO Druckerei mit der einstweiligen Verfügung vom 3. 3. 2002, GZ 31 Dg 3/02a-BSVB ab sofort verboten, |
| "... im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die Ausführung von Druckaufträgen unter allgemeinem Unterbieten der Preise der Konkurrenz und ohne Nennung des eigenen Preises , der gefordert wird, anzukündigen oder anzubieten, insbesondere anzukündigen oder anzubieten, dass druck & grafik garantiert, in jedem Fall um 8 % günstiger zu sein, als der letzte Bogen-Offset Druckauftrag des angesprochenen Publikums, wobei druck & grafik lediglich eine Kopie der entsprechenden Rechnung oder eines aktuellen Offerts gefaxt werden müsse und schon habe man beim nächsten Auftrag über das gleiche (oder ähnliche) Druckwerk ganze 8 % gegenüber der letzten Druckerei eingespart ..." |
| Deshalb können wir die "AKTION 8 % DARUNTER" vorerst nicht weiter anbieten. Wir haben aber bereits unsere Anwälte beauftragt, im Interesse unserer Kunden Preisaktionen zu entwickeln, die der einstweiligen Verfügung entsprechen. |
| Eines lassen wir uns aber nicht verbieten: Unseren Kunden auch weiterhin unsere besten Preise zu garantieren. |
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Ein Preisvergleich lohnt sich bestimmt! |
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druck & grafik |
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3804 Allentsteig, Tüpl 2 Telefon 02824 44 12 Fax 02824 44 13
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| Am Ende blieb druck & grafik siegreich, was mit Freude und Befriedigung in einem weiteren Inserat kundgetan wurde: |
| druck & grafik - "Wir dürfen, was wir machen!!" |
| Die "AKTION 8 % DARUNTER" wird fortgesetzt!!! |
| Der OGH hat mit Beschluss vom 10.7.2002 (4OB124/01s-BSVB) den Antrag unserer Mitbewerber Groellinger Druck Gesellschaft mbH., Gottfried Wagenknecht Gesellschaft mbH. und BLOCH & CO Druckerei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen unsere "AKTION 8 % DARUNTER" abgewiesen, Auszüge aus der Entscheidung: |
| "... Bei
einem Preisnachlass von 8 % kann nicht davon gesprochen werden, dass nur
ein Bruchteil des sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preises
verlangt würde; ein Fall des Preisschleuderns liegt daher nicht vor.
Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Erstbeklagte
mit dieser Aktion beabsichtigte, bestimmte Mitbewerber gezielt vom Markt
zu verdrängen...
Bei der Beurteilung von Preiskampfmethoden nach § 1 UWG ist hingegen maßgebend, ob die damit verbundene Beeinträchtigung der Mitbewerber Folge eines echten Leistungsvergleiches ist oder ob die Preiskampfmethoden den Leistungsvergleich zum Nachteil der Mitbewerber verfälschen und dadurch zu einer Verdrängung der Mitbewerber und zur Aufhebung des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt führen. Verfälscht wird der Leistungsvergleich (z.B.) dann, wenn der Verkaufspreis einer bestimmten Ware ohne einen sachlich vertretbaren Grund ständig oder wiederholt unter dem Einstandspreis festgelegt wird (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 874 mwN). Eine zeitlich befristete Aktion, die Preise der Mitbewerber um 8 % zu unterbieten, verfälscht den Leistungsvergleich nicht; sie ist - wie oben dargelegt - auch nicht dazu geeignet, die Mitbewerber zu verdrängen. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. |
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Wir bleiben dabei: Für Sie die besten Preise |
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druck & grafik |
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3804 Allentsteig, Tüpl 2 Telefon 02824 44 12 Fax 02824 44 13 |