POLITIK GERICHTSBARKEIT GESETZGEBUNG PARLAMENTARISMUS EU-VERFASSUNG
| Wir haben unseren Richtern so viel zu befinden und zu entscheiden gelassen, dass es noch nie solche Freiheit und Willkür gegeben hat. Was haben unsere Gesetzgeber gewonnen, da sie hunderttausend Gattungen und besondere Fälle hervorzogen und hunderttausend Gesetze für sie erließen? MONTAIGNE |
VERFASSUNG |
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| Am 15.
März 1867, dem neunzehnten Jahrestag der ungarischen Revolution,
trat der österreichisch-ungarische Ausgleich in Kraft. Im Dezember 1867
unterzeichnete Kaiser Franz Joseph I. das für die österreichische
Reichsgebiete geltende Staatsgrundgesetz für die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder, in dem große Teile der ungarischen
Verfassung aus dem Revolutionsjahr 1848 enthalten waren. Einige Punkte aus dem Staatsgrundgesetz:
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| Das Bundesverfassungsgesetz von 1920
bzw. 1929 übernahm die Bestimmungen über die Grundrechte der Staatsbürger
aus dem Staatsgrundgesetz. Die folgende Aufzählung soll einen Überblick geben und die Suche nach der benötigten Verfassungsbestimmung erleichtern. Wörtliche Zitate sind grün, Schlagwörter oder Kurzhinweise auf den Inhalt eines oder mehrerer Verfassungsartikel schwarz geschrieben. |
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Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Artikel
2. Österreich ist ein Bundesstaat. Er
wird gebildet aus den selbständigen Ländern B,
K, NÖ, OÖ, S, St, T, V, W. Artikel 3. Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer. (Änderungsregeln für Bundes- u. Landesgebiete) Artikel 4. Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs- Wirtschafts- und Zollgebiet. ... Artikel 5. Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe ist Wien. Besondere Umstände erlauben eine Verlegung Artikel 6. Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft Artikel 7. Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Weitere Gleichheitsbestimmungen Artikel 8. Staatssprache Artikel 8a. Staatssymbole Artikel 9. Völkerrechtsbestimmungen werden übernommen Artikel 9a. Landesverteidigung + Bundesheer Artikel 10. - 17. Regelungen der Gesetzgebung und Vollziehung zwischen Bund und Ländern Artikel 18. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. ..... Artikel 19. Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen. ... Artikel
24. - 33. Betreffen
den Nationalrat: Aufgaben, Sitz, Wahl,
Gesetzgebungsperiode,
Einberufung, Auflösung, Präsidentenwahl, Beschlussfähigkeit Artikel
34. - 37. Betreffen
den Bundesrat: Mitgliederzahl, Vorsitz, ... Artikel
38. - 40. Betreffen
die Bundesversammlung Artikel
41. - 49. Bundesgesetzgebung,
Volksbefragung Artikel
51. Bestimmungen
betreffend die Bundesfinanzen (Budget) Artikel
52. - 55. Kontrollfunktion
des NR gegenüber der Bundesregierung, Hauptausschuss, Unterausschüsse Artikel
56. (1) Die
Mitglieder der Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei
der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden. Artikel
59. Unvereinbarkeitsbestimmungen
für Abgeordnete zum NR, BR, Europ. Parlament; Regelungen für
Mandatare, die im öffentlich Dienst stehen und Kontrolle ihrer Bezüge
+ Dienstfreistellung Artikel
60. - 68. Wahl,
Aufgaben, Rechte und Verantwortung des Bundespräsidenten Artikel
69. - 78. Bundesregierung,
Vorschlag, Ernennung, Angelobung, Vertretungen, Verantwortlichkeit,
Misstrauensvotum des NR, Staatsekretäre Artikel
78a. BMI
und Sicherheitsbehörden Artikel
79. - 81. Bundesheer
(Aufgaben, Oberbefehl, ...) Artikel
81a. + b. Schulbehörden Artikel
82. - 94. Gerichtsbarkeit,
Zuständigkeit der Gerichte, Militärgerichtsbarkeit, ... Die
Todesstrafe ist
abgeschafft. Bestimmungen zu den Richtern. Verhandlungen
in Zivil- und Strafrechtssachen .... sind
mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Das Volk hat
an der Rechtsprechung mitzuwirken. (durch
Geschworne und Schöffen) Artikel
95. - 100. Gesetzgebung
der Länder durch die Landtage; Wahl und Immunität der
Landtagsabgeordneten, Einspruch gegen Landesgesetze durch die
Bundesregierung, Landesverfassungsgesetze, Auflösung der Landtage auf
Antrag der Bundesregierung Artikel
108. - 112. Regelungen für die Bundeshauptstadt
Wien aufgrund ihrer Doppelfunktion als Land und Gemeinde. Artikel
121. - 128. Zur Überprüfung der Gebarung
des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und
anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof
berufen. Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt
ihn dem Nationalrat vor. ... Der Rechnungshof als
Organ des Nationalrates bzw. der Landtage; Rechte, Verantwortlichkeit
und Aufgaben des RH-Präsidenten; Unvereinbarkeiten der RH-Mitglieder;
.. Artikel
137. - 148. Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder,
die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im
ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer
Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Artikel
149. Neben diesem Gesetz haben
....... als Verfassungsgesetze zu gelten: Bundesverfassungsgesetz
vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks Gesetz
vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes Staatsvertrag
von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 Die
Europäische Menschenrechtskonvention
EMRK
Bundesverfassungsgesetz
vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs |
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Sobald die Verfassung in Kraft gesetzt worden wäre, hätte die EU Rechtspersönlichkeit erhalten und dadurch international agieren können. Doch die negativen Ergebnisse in Frankreich und Holland brachten das Verfassungsprojekt zu Fall. Andere Staaten wussten eine mehrheitliche Ablehnung durch die Bevölkerung zu vermeiden, in dem sie die Parlamente die - positive - Entscheidung treffen ließen. Auch in Österreich wurde im Nationalrat abgestimmt. Die Zustellung der 56-Seiten-Broschüre "Eine Verfassung für Europa" an jeden Haushalt in Österreich war eine kostspielige, ineffiziente Alibiaktion. Denn, da es für sie nichts zu entscheiden gab, sah die österreichische Bevölkerung keinen Grund sich näher mit der Materie zu befassen. Auflage: 1,2 Millionen Wer liest freiwillig ein Taschenbuch voller Gesetzestexte, Organigramme und Erläuterungen? Eine Volksabstimmung hätte den Staatsbürgern Anlass gegeben, sich mit der Verfassung auseinander zu setzen!Die Broschüre wog 75 Gramm und landete im Mai 2005 - gemeinsam mit 4,25 Kilogramm Werbematerial - in den Fächern der Werbemittelverteiler oder vor den Wohnungs- und Haustüren. Der Weg zum Altpapier-Container war nicht weit. Damit sie wissen, worüber sie abstimmen, erhielten die Franzosen ein 192-Seiten-Werk mit dem kompletten Verfassungstext. Frei Haus, Auflage: 25 Millionen. Volksabstimmungen
waren in
folgenden Staaten vorgesehen: |
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Verfassung |
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| Termin | Ergebnis in % | |
| SPANIEN | 20. 02. 2005 | 76,7 JA |
| FRANKREICH | 29. 05. 2005 | 54,9 NEIN |
| NIEDERLANDE | 01. 06. 2005 | 61,6 NEIN |
| LUXEMBURG | 10. 07. 2005 | 56,6 JA |
| DÄNEMARK | 27. 09. 2005 | |
| POLEN | ?? | |
| PORTUGAL | verschoben | |
| IRLAND | verschoben | |
| GROSSBRITANNIEN | ausgesetzt | |
| TSCHECHISCHE REPUBLIK | verschoben | |
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Reformvertrag |
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| IRLAND |
?? |
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| Auf
Einladung der European Constitutional Group begründeten
in einer gemeinsamen Erklärung mehr als 100 Universitätsprofessoren,
Mitgliedern von Forschungsinstituten und Think Tanks in Europa, ihre
Ablehnung des Verfassungsentwurfs damit, dass er die Distanz zwischen den Bürgern den
Machtausübenden vergrößern würde. Sie fordern Parlamente und Bürger
auf, ihrem Beispiel zu folgen.
Der Reformvertrag
von 2007 brachte das Projekt wieder auf Kurs. Er enthielt 95 % des Verfassungsentwurfs (lt. Angaben des damaligen
Vorsitzlandes Deutschland), doch wurde der Begriff
VERFASSUNG nicht mehr verwendet.
Nach erfolgter Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten soll der
Reformvertrag 2009 wirksam werden. In Irland ist eine Volkabstimmung
erforderlich, vielleicht müssen andere Staaten durch innenpolitischen
Druck dem Beispiel folgen.
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| Die nachstehende Auflistung der Artikel aus dem
Teil I der Europäischen
Verfassung geht zwar in einigen Punkten ins Detail, soll aber hauptsächlich als
Orientierungshilfe dienen. Hingegen ist Teil II (Artikel 61 bis 114), die Charta der Grundrechte, im Wortlaut übernommen. Laut Reformvertrag 2007 sind die Grundrechte nicht mehr Teil der Verträge, werden allerdings durch einen Verweis für alle EU-Staaten gültig. GB wurde vertraglich zugesichert, dass es an der verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres nicht teilnehmen muss (opt out), aber Mitsprache hat (opt in), sollte es in irgendeiner Weise davon betroffen sein. |
| Artikel
I/1 -
Gründung der
Union: (1) ...... (2) Die Union steht allen europäischen
Staaten¹ offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie
gemeinsam zu fördern. |
| Artikel
I/2 -
Werte der Union |
| Artikel
I/3 -
Ziele der Union:
....Wohlergehen ihrer Völker, ..... freier, unverfälschter
Wettbewerb, .....Solidarität zw. den Mitgliedstaaten. |
| Artikel
I/4 -
Grundfreiheiten und
Nichtdiskriminierung |
| Artikel
I/5 -
Beziehungen zwischen der Union und den
Mitgliedstaaten: Gleichheit der Mitgliedstaaten vor der
Verfassung, ...... Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen Maßnahmen, welche die
Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. |
| Artikel
I/6 -
Unionsrecht: Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der
Mitgliedstaaten. |
| Artikel I/7 - Rechtspersönlichkeit: Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit. |
| Artikel
I/8 -
Die Symbole der Union:
FLAGGE 12 goldene Sterne, blauer Hintergrund
HYMNE "Ode an die Freude" von Beethoven
MOTTO "In Vielfalt geeint"
WÄHRUNG EURO
EUROPATAG 9.
Mai FLAGGE und HYMNE kommen im Reformvertrag nicht mehr vor. |
| Artikel
I/9 -
Grundrechte siehe
CHARTA
DER GRUNDRECHTE Bleiben im Reformvertrag - gilt NICHT für Großbritannien und (teilweise) Polen |
| Artikel I/10 - Unionsbürgerschaft: Haben alle Bürger von EU-Staaten zusätzlich zur nationalen Staatsbürgerschaft; EU-Bürger haben Aufenthaltsrecht in allen Mitgliedstaaten, Wahlrecht am Wohnsitz bei EU-Parlamentswahlen; Recht auf Eingabe von Petitionen an das EU-Parlament; Anspruch auf diplomatische und konsularische Hilfe in Nicht-EU-Staaten sofern der Heimatstaat dort keine eigene diplomatische Vertretung hat. |
| Artikel I/11 - Grundsätze |
| Artikel I/12 - Zuständigkeiten: Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit der EU, Bereiche mit zw. Mitgliedstaaten + EU geteilter Zuständigkeit |
| Artikel I/13 - Bereiche mit ausschließlicher EU-Zuständigkeit: Zollunion, Wettbewerbsregeln für den Binnenmarkt, Währungspolitik der EU-Staaten / Erhaltung der biologischen Meeresschätze / gemeinsame Handelspolitik / Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn deren Abschluss in einem Gesetzgebungsakt der EU vorgesehen ist. |
| Artikel I/14 - Bereiche mit geteilter EU-Zuständigkeit |
| Artikel I/15 - Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik |
| Artikel I/16 - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: (1).... alle Bereiche der Außenpolitik, ....schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik... . |
| (2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos..... . Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte. |
| Artikel I/17 - Unterstützungs- Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen: |
| Artikel I/18 - Flexibilitätsklausel |
| Artikel I/19 - Die Organe der Union: und die ihnen zugewiesenen Befugnisse sind hier aufgelistet |
| Artikel I/20 - Europäisches Parlament: (1) Ist gemeinsam mit dem Rat Gesetzgeber und übt mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus / politisches Kontrollorgan / wählt den Kommissionspräsidenten |
| (2) höchsten 750 Abgeordnete / mindestens sechs Abgeordnete pro Mitgliedstaat / Kein Mitgliedstaat >96 Abgeordnete |
| (3) Die Parlamentsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. |
| Artikel I/21 - Europäischer Rat: (1) ... Er wird nicht gesetzgeberisch tätig. |
| (2) ... Er setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs ..... sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. ... |
| (3) ... tritt vierteljährlich zusammen; ... |
| (4) ... soweit nicht anders festgelegt entscheidet der Europäische Rat im Konsens. |
| Artikel I/22 - Präsident des Europäischen Rates: (1) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit, ... Amtszeit von zweieinhalb Jahren ... kann einmal wiedergewählt werden. .... |
| (2) Aufzählung seiner Aufgaben |
| (3) Er darf kein einzelstaatliches Amt ausüben |
| Artikel I/23 - Ministerrat (=Rat): (1) ... gemeinsam mit dem Parlament Gesetzgeber, .... Festlegung der Politik und Koordinierung ... |
| (2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene .... |
| (3) ...beschließt mit qualifizierter Mehrheit. |
| Artikel I/24 - Zusammensetzung des Ministerrats: und seine Aufgaben |
| Artikel I/25 - Ab 2014 Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat: (1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. |
| Für
eine SPERRMINORITÄT sind mindestens |
| (2)
Beschließt
der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des
|
| (4) Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil. |
| Artikel I/26 - Europäische Kommission: (1) ... fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift Initiativen zu diesem Zweck. ... |
| (3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. |
| (5) Die erste Kommission, die in Anwendung der Verfassung ernannt wird, ..... besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats. |
| (6)
Ab
dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz 5 besteht
die Kommission einschließlich ihres Präsidenten und des |
| Die Kommissionsmitglieder werden .... in einem System der gleichberechtigten Rotation .... ausgewählt. |
| (8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. |
| Artikel I/27 - Ab 2009 Präsident der Europäische Kommission: (1) Der Europäische Rat schlägt dem EU-Parlament ... mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. ... |
| (2) ...... Der Präsident, der Außenminister der Union und die übrigen Kommissionsmitglieder stellen sich einem Zustimmungsvotum des EU-Parlaments. Auf Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. |
| (3) Aufgaben des Präsidenten |
| Artikel
I/28 -
Ab 2009
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| (2) Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. ..... führt sie im Auftrag des Rates durch. |
| (4) Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. ..... |
| Artikel I/29 - Gerichtshof der Europäischen Union: (1) .... Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. |
| (2) .... Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und Richter des Gerichts ..... werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. |
| (3) Entscheidungsbefugnisse |
| Artikel I/30 - Europäische Zentralbank |
| Artikel I/31 - Rechnungshof: (1) .... Er nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr. |
| (2) .... überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung |
| (3) .... besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. |
| Artikel I/32 - Beratende Einrichtungen der Union: (1) .... Ausschuss der Regionen sowie ..... Wirtschafts- und Sozialausschuss .... |
| Artikel I/33 - Rechtsakte der Union: (1) Bei der Ausübung der Zuständigkeit der Union bedienen sich die Organe .... folgender Rechtsakte: |
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| Artikel I/34 - Gesetzgebungsakte: (1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz werden .... auf Vorschlag der Kommission vom EU-Parlament und von Rat gemeinsam erlassen. ..... |
| (2) und (3) Ausnahmen in bestimmten Fällen |
| Artikel I/35 - Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
| Artikel I/36 - Delegiert Europäische Verordnungen |
| Artikel I/37 - Durchführungsrechtsakte |
| Artikel I/38 - Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union |
| Artikel I/39 - Veröffentlichung und Inkraftreten: (1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze, ...... werden vom Präsidenten des EU-Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet. .... |
| Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
| (2) .... Europäische Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
| Artikel I/40 - Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: (1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, .... |
| Artikel I/41 - Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik: (1) .... Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Operationen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. .... |
| (2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. ..... |
| Die Politik nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten (gemeint sind die NEUTRALEN); sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO .... |
| (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. ...... |
| Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. ..... |
| (7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. ..... |
| Artikel I/42 - Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts a) .... Rechtsvorschriften einander angeglichen..... b) gegenseitige Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen; c) durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ... Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung und Aufdeckung von Straftaten spezialisierter Behörden. ....... |
| Artikel I/43 - Solidaritätsklausel: (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe, ... betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich .... militärischen Mittel, um |
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| Artikel I/44 - Verstärkte Zusammenarbeit: (1) ..... |
| (2) Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. .... Artikel III/416 bis Artikel III/423 regeln die Verstärkte Zusammenarbeit |
| Artikel I/45 - Grundsatz der demokratischen Gleichheit: Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger .... |
| Artikel I/46 - Grundsatz der repräsentativen Demokratie: (1) ... |
| (2) Die Bürgerinnen und Bürger sind .... im EU-Parlament vertreten. (3) ..... |
| (4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Heranbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. |
| Artikel I/47 - Grundsatz der partizipativen Demokratie: (1) ... (2) ... (3) ... |
| (4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl (?) von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen. ..... (entspricht dem österreichischen Volksbegehren) |
| Artikel I/48 - Sozialpartner und der autonome soziale Dialog: Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner .... |
| Artikel I/49 - Der Europäische Bürgerbeauftragte: Das EU-Parlament wählt ein Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen .... nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. ..... übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. |
| Artikel I/50 - Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union: (1) ... |
| (2) Das EU-Parlament tagt öffentlich.... |
| (3) Jede Unionsbürgerin ....... hat ..... das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union .... |
| Artikel I/51 - Schutz personenbezogener Daten: (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) .... |
| Artikel I/52 - Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften: (1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. ..... |
| Artikel I/53 - Haushalts- und Finanzgrundsätze: (1) .... |
| (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. |
| (5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit den Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union .... finanziert werden können. |
| Artikel I/54 - Die Eigenmittel der Union: (1) .... |
| (2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert. ... |
| Artikel I/55 - Der mehrjährige Finanzrahmen: (1) ... (2) ... |
| (3) Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten. ... |
| Artikel I/56 - Der Haushaltsplan der Union: Der jährliche Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz ... aufgestellt. |
| Artikel I/57 - Die Union und ihre Nachbarn: Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen .... |
| Artikel I/58 - Kriterien und Verfahren für einen Beitritt zur Union: (1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I/2 genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen. ..... |
| Artikel I/59 - Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte: (1) Auf begründete Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten, .... kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel I/2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des EU-Parlaments. .... |
| (2) Auf Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten, .... kann der Europäische Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I/2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, .... |
| (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte ....... ausgesetzt werden. ..... |
| Artikel I/60 - Freiwilliger Austritt aus der Union: (1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. ..... |
| Artikel II/61 bis Artikel II/114 - stehen im Kapitel MENSCHENRECHTE: GRUNDRECHTE DER UNION |
| Artikel III/115 bis Artikel III/448 - regeln die POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION (Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungspolitik, Konsumenten- und Umweltschutz, Sozialpolitik, Verkehr, ...) |
| ¹ Frankreich wird nicht zu einem südamerikanischen Staat, weil es Hoheit über Französisch Guayana ausübt und Spanien nicht zum afrikanischen wegen seiner Enklaven Ceuta und Melilla. Macht der Besitz von 23.000 km² Europa - das entspricht 3 % des gesamten türkischen Staatsgebiets - die Türkei zum europäischen Staat? |