KUMMER + SORGE MARKENRECHT MARKENNAMEN INTERNATIONALE MARKE ÖSTERREICHISCHE GEMEINSCHAFTMARKEN
MARKENANMELDUNG (national + international)
| Bevor man mit einem Franchising-Projekt die Geschäftstätigkeit aufnimmt, muss der vorgesehene Name als Marke geschützt sein. |
| Betrachten wir den Registrierungsablauf für eine österreichische Marke am Beispiel von BUCH & CAFE: |
| Die Kosten für eine österreichweite Registrierung einer Marke belaufen sich auf 80 Euro Anmeldegebühr, 20 Euro Klassengebühr (gilt für drei Klassen), 200 Euro Schutzdauergebühr, 25 Euro Veröffentlichungsgebühr für die Registrierung und 4 Euro Ausfertigungsgebühr für die Registrierungsbestätigung. Für jede weitere Klasse sind 25 Euro zu entrichten. |
| Der Schutz gilt für zehn Jahre. |
| Eine Registrierung für den EU-Raum
kann als sogenannte "Gemeinschaftsmarke"
erfolgen, noch mehr Staaten werden mit einem "internationalen
Markenschutz" abgedeckt. Er umfasst alle Mitgliedstaaten der
OMPI (Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf), das sind seit
dem Beitritt der USA (am 2. 11. 03) 71. In jedem
Nicht-OMPI-Land muss die Registrierung extra erfolgen. In Deutschland kostet eine Markeneintragung für 3 Klassen 300 Euro. Wer noch weitere 200 Euro für eine "Beschleunigungsgebühr" locker macht, muss statt der normalen Wartezeit von 10 bis 12 Monaten nur 3 bis 4 Monate auf die Erledigung warten. Kostenübersicht auf der Website des DPMA Eine umfassende internationale
Markenanmeldung bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO)
für alle 45 Waren- und Dienstleistungsklassen,
in Farbe und in allen 76 Ländern, welche die entsprechenden Verträge
ratifiziert haben, kostet 151.414 Schweizer Franken (ca.
100.000 Euro). |
| Nationale Markenanmeldung
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| An das | |
| Österreichische Patentamt | |
| Dresdner Straße 87 | |
| 1200 Wien
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| Antrag auf Registrierung einer | |
| Marke im Markenregister des | |
| Österreichischen Patentamtes | |
| Anmelder(in) (Vor-
u. Zunamen bzw. Firmenwortlaut)
Anschrift (Wohnadresse bzw.
Unternehmenssitz)
1*
KUMMER & SORGE Buchhandel & Verlag 1070 Wien, Kaiserstraße 25 |
| Tel.: 01/525 1314 | FAX: 01/525 1314 - 200 |
| E-Mail: abc@kuso.at | |
| Bankverbindung: Bank-Austria-Creditanstalt 0531-26300-00, BLZ 11000 3* | |
|
Bankverbindung (inkl. Kto.Nr + Bankleitzahl):
Ihr Zeichen: |
| Beilagen: (gegebenenfalls) | ||
| (5fach) |
|
Darstellung der Marke - nicht bei reinen Wortmarken |
| (2fach) |
|
Datierte Satzungen des Verbandes - bei Verbandsmarken 8* |
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Gesondertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - (falls zu wenig Platz verfügbar) | |
|
|
Klangliche Wiedergabe der Marke auf Diskette - nur bei Klangmarken | |
|
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| Beanspruchte
Priorität(en)
(Datum, Land, Aktenzeichen der Prioritätsmeldungen)
10*
|
| Unterschrift(en)
(bei Unternehmen firmenmäßige
Zeichnung):
|
Weitere Daten bitte am Folgeblatt angeben
Seite 2 zur Markenanmeldung
| Darstellung der Marke: 11* | Beantragt wird die Registrierung der Marke als | |
|
BUCH & CAFE |
(bitte nur eine Kategorie ankreuzen) | |
|
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| Kl | Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für die die Marke bestimmt ist 17* |
| 30
41 43
|
Herstellung und
Vertrieb von feinen Back- und Konditorwaren
Herausgabe und Vertrieb von Büchern und Zeitschriften Verpflegung von Gästen mit gastronomischen Produkten
|
| ACHTUNG: Zahlen Sie bitte mit der Anmeldung keine Gebühr ein, Sie erhalten umgehend eine Eingangsbestätigung mit einer Gebühreninformation und einen Zahlschein mit aufgedrucktem Aktenzeichen samt Zahlungszweck. Bitte zahlen Sie keinesfalls Schriftengebühren im Voraus ein! Sämtliche Schriftengebühren werden Ihnen vom Österreichischen Patentamt bei Abschluss des Verfahrens bekannt gegeben. |
| 1* | Bitte geben Sie Ihren Namen und vollständige Anschrift an. |
| 2* | Für die rasche Klärung allfälliger Fragen seitens des Patentamts sollten Sie Ihre Telefonnummer bzw. Ihre E-Mailadresse angeben. |
| 3* | Bitte geben Sie für allfällige Rücküberweisungen von Gebühren im Lauf des Verfahrens Ihre Bankverbindung an. |
| 4* | Ein Vertreter ist nur anzuführen, wenn das Verfahren von diesem durchgeführt werden soll oder eine Vertreterbestellung zwingend vorgeschrieben ist. So muss, wer in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, einen Vertreter bestellen, der seine Adresse im Inland haben muss. |
| 5* | Ein Zustellungsbevollmächtigter ist autorisiert für den Anmelder Poststücke entgegenzunehmen. |
| 6* | Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. |
| 7* | Nur ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar kann sich auf eine Vollmacht berufen. In allen anderen Fällen ist eine Vollmacht vorzulegen. |
| 8* | Eine Verbandsmarke ist ein Zeichen, das ein rechtsfähiger Verband für seine Mitglieder anmeldet. Die Verbandsmarke unterliegt höheren Gebührensätzen. |
| 9* | In diesem Fall sind alle für die Registrierung der Marke nötigen Gebühren (Anmelde-, Klassen-, Schutzdauer-, Veröffentlichungs- und Ausfertigungsgebühr) nach der Mitteilung des Aktenzeichens zu entrichten. Die Zusendung der Benachrichtigung über den Bestand von möglicherweise gleichen oder ähnlichen Marken (Ähnlichkeitsprotokoll) erfolgt erst mit der Registrierungsurkunde. Es wird daher empfohlen, sich vor der Anmeldung über den Bestand von älteren Marken zu erkundigen. |
| 10* | Falls dieselbe Marke für dieselben Waren und Dienstleistungen bereits im Ausland oder beim Harmonisierungsamt in Alicante erstmals angemeldet haben, können Sie den Anmeldetag dieser Erstanmeldung für Ihre nunmehrige Anmeldung beanspruchen, wenn das Anmeldedatum der Erstanmeldung maximal sechs Monate vor dem Anmeldetag Ihrer nunmehrigen Anmeldung liegt. Ihre Anmeldung wird dann so behandelt, als wäre sie bereits zum Zeitpunkt der Erstanmeldung eingereicht worden. ... |
| 11* | Bei reinen WORTMARKEN ist die Marke in BLOCKSCHRIFT anzugeben, bei allen übrigen Markenformen sind 20 gleiche Markendarstellungen auf Papier (maximale Größe 8 cm x 8 cm) vorzulegen. Wichtig: Der bei der Anmeldung angegebene Markenwortlaut bzw. die vorgelegten Markendarstellungen können nicht mehr abgeändert werden. |
| 12* | Wortmarken sind Marken, die ausschließlich aus Großbuchstaben oder Zahlen bestehen. Wenn die Marke eine besondere Schriftart oder Anordnung aufweist bzw. aus Groß- und Kleinbuchstaben besteht oder mit Sonderzeichen (z.B. @ ) gebildet wird., so liegt bereits eine Wortbildmarke vor. |
| 13* | Wortbildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen bzw. grafisch gestalteten Elementen (z.B. Verwendung von Farben oder einer bestimmten Schriftart). Bildmarken bestehen lediglich aus Bildbestandteilen oder grafisch ausgestalteten Elementen (ohne Wortbestandteil). |
| 14* | Eine körperliche Marke besteht aus einer dreidimensionalen Form. Ihre Wiedergabe erfolgt durch Vorlage zweidimensionaler Darstellungen. Falls zum besseren Verständnis erforderlich, kann eine Kurzbeschreibung der Marke als "Legende" angeführt werden. |
| 15* | Eine Klangmarke ist eine akustisch wahrnehmbare Marke (z.B. ein unterscheidungskräftiges Geräusch oder eine kurze Melodie). Ihre grafische Darstellung erfolgt durch Vorlage von Markenbildern (Sonagramm oder Notenschrift), ihre akustische durch Vorlage einer Diskette. |
| 16* | Dieses Feld bitte ankreuzen, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenarten zuzuordnen ist. In diesem Fall ist anzugeben, worin die Marke bestehen soll. |
| 17* | Die Waren und Dienstleistungen müssen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) geordnet sein. Die für die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen zu verwendenden Begriffe sind vorzugsweise dieser Klassifikation zu entnehmen. Eine bloße Angabe der Klassennummern genügt nicht. |
| In einer späteren Expansionsphase kann das Franchising-Projekt auch in Deutschland angeboten werden. Daher müssen wir rechtzeitig auch dort den Namen als Marke schützen lassen. |
| Damit benötigen wir eine internationale Registrierung. Diese kann nur beantragt werden, wenn die Marke bereits im Inland zur Registrierung eingereicht oder bereits registriert ist. Der Registrierungsablauf für BUCH & CAFE nimmt dann diesen Gang : |
| An das | |
| Österreichische Patentamt | |
| Dresdner Straße 87 | |
| A-1200 Wien | |
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| . | |
| . | |
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Antrag auf Weiterleitung des Gesuchs um internationale Registrierung |
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| . | |
| Hiermit beantragt | |
| . | |
| Name/Firma: KUMMER & SORGE Buchhandel & Verlag | |
| Anschrift: 1070 Wien, Kaiserstraße 25 | |
| Tel.: 01/525 1314 Fax: 01/525 1314 - 200 | |
| . | |
| . | |
| (allfällig) vertreten durch | |
| Name/Firma: | |
| Anschrift: | |
| Tel.: Fax: | |
| . | |
| . | |
| die Weiterleitung des Gesuchs um internationale Registrierung | |
| ¡ der österreichischen Basismarke Nr. ................................................................................. bzw. | |
| ¡ der zur Eintragung in das Markenregister des Österreichischen Patentamts angemeldeten Marke mit dem | |
| Aktenzeichen AM .......................................... | |
| . | |
| für folgende Vertragsparteien - bitte am Beiblatt ankreuzen | |
| . | |
| . | |
| . | |
| Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: | |
| . | |
| Das dem Gesuch zugrundezulegende Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist anzuschließen. | |
|
2 |
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| . | |
| 1. | Wenn ausschließlich MMA-Vertragsparteien benannt werden, ist ein französische Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen zwingend erforderlich. |
| 2. | In allen anderen Fällen (nur MMP-Vertragsparteien oder MMA- und MMP-Vertragsparteien gemischt) ist ein Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen nach Wahl des Gesuchswerbers entweder in Englisch oder in Französisch erforderlich. Die hier gewählte Sprache ist die Sprache des Gesuchs. |
| . | |
| . | |
| Eine ordnungsgemäße Übersetzung dieses Verzeichnisses | |
|
|
ist angeschlossen |
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|
ist auf Kosten des Antragstellers vom Österreichischen Patentamt/Teilrechtsfähigkeit zu erstellen |
| . | |
| Im Fall 2 soll das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in folgende Sprachen übersetzt werden | |
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Englisch
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| . | |
| Gewünschte Korrespondenzsprache mit dem Internationalen Büro der WIPO (nicht ankreuzen, wenn ausschließlich MMA-Vertragsparteien benannt werden) | |
|
|
Englisch
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| . | |
| . | |
| . | |
| Gebühren: | |
| . | |
| a) | Inlandsgebühr |
| Der Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Inlandsgebühr in Höhe von 87,00 € auf das Postscheckkonto Nr. 5.160.000 des Österreichischen Patentamts liegt bei. | |
| . | |
| b) | internationale Gebühren |
| Es wurden (Zutreffendes bitte ankreuzen) | |
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|
durch Abbuchung vom Depot-Konto Nr. .......................................... |
|
|
durch Überweisung auf OMPI-Konto Nr. 48 70 80-81 bei Credit Suisse, Geneve |
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|
durch Überweisung auf OMPI-Postscheckkonto Nr. 12-5000-8, Geneve |
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|
mittels Bankscheck |
| . | |
| von KUMMER & SORGE | |
| am Datum an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in CH 1211 Geneve 20, Chemin des Colombettes, folgende Gebühren entrichtet: | |
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3 |
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| - Grundgebühr | (653 SFR bzw. 903 SFR) | 653 SFR | |
| . | |||
| Zusatzgebühr | (für jede die dritte Klasse übersteigende Ware- und Dienstleistungsklasse) | ||
| .................. x 73 SFR Ú | ..................... | ||
| . | |||
| Ergänzungsgebühr | (pro benanntem Land) .................. x 73 SFR Ú | ..................... | |
| . | |||
| Individualgebühr (wenn von den benannten Vertragsparteien vorgesehen) | |||
| . | |||
| Benannte Vertragspartei - Individualgebühr | |||
| .................................................................................................................................................................................................. | |||
| .................................................................................................................................................................................................. | |||
| .................................................................................................................................................................................................. | |||
| .................................................................................................................................................................................................. | |||
| Summe der Individualgebühren: Ú............................................ SFR | |||
|
Entrichtete Gesamtsumme Ú |
653 SFR | ||
| . | |||
| . | |||
| . | |||
| Raum für allfällige Bemerkungen: | |||
| (zB.: beanspruchte Priorität) | |||
| . | |||
| . | |||
| .................................................................................................................................................................................................. | |||
| .................................................................................................................................................................................................. | |||
| . | |||
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Datum |
KUMMER & SORGE |
||
| (Datum) | (Unterschrift: Vor- und Zuname bzw. Firmenwortlaut) | ||
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HABM: Ranking österreichischer Markenanmelder
Das Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt HABM hat eine Rangliste der österreichischen
Unternehmen mit den meisten europäischen Gemeinschaftsmarken erstellt.
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